Bedingungen für Entwicklungs-, Prüf- und Untersuchungsleistungen
Gültigkeit ab: 2018-01-01 | VA019 Ausgabe 1
1. Art und Umfang der Dienstleistungen
1.1 Die Dr. Tillwich GmbH Werner Stehr verpflichtet sich, Entwicklungs-, Prüf- und Untersuchungsleistungen gemäß Vertragsvereinbarung inklusive Dokumentation auszuführen.
Die genannten Tätigkeiten werden unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften auf eigenes finanzielles und technisches Risiko erbracht.
1.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Methode oder die Art der Untersuchung beziehungsweise Prüfungsleistung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen in Textform vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
1.3 Der Umfang der Leistungen von Dr. Tillwich GmbH Werner Stehr wird bei der Erteilung des Auftrages in Textform festgelegt. Ergibt sich während der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages ein Bedarf zur Erweiterung oder sonstigen Änderung des ursprünglich vereinbarten Auftrags, sind diese zwingend schriftlich festzuhalten. Die Anforderungen an den Vertragsgegenstand können nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
1.4 Sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Entwicklungs-, Prüf- und Untersuchungsleistungen und die dazugehörige Dokumentation der Prüfergebnisse werden bei Dr. Tillwich GmbH Werner Stehr grundsätzlich gemäß festgelegter Bedingungen und nur durch qualifiziertes Personal sowie geprüfte externe Dienstleister vorgenommen.
1.5 Die Leistungen der Firma Dr. Tillwich GmbH Werner Stehr gliedern sich wie folgt:
- Labordienstleistung: Durchführung von standardisierten chemisch-physikalischen- und tribologische Prüfungen an Schmierstoffen und Werkstoffen.
- Tribologische Bauteilprüfung: Spezifische Bauteilversuche im Bereich Reibung und Verschleiß, mit eigens im Kundenauftrag gefertigten oder vorgegebenen Bauteile des Kunden.
- Beschichtung: Bereitgestellte Bauteile des Kunden werden im Auftrag beschichtet und anschließend einer Qualitätsprüfung unterzogen.
- Prüfgeräteentwicklung: Kundenspezifische Entwicklung, Herstellung, Programmierung sowie Test von Prüfgeräten.
1.6 Dr. Tillwich GmbH Werner Stehr ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch geprüfte Unterauftragnehmer einzusetzen. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogrammen oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.7 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots auf dem Postweg oder per E-Mail zustande. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im Dienstleistungsvertrag gesondert beschrieben.
2. Mitwirkungsleistung des Kunden
2.1 Gemäß Vertragsschluss stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche kundeneigene Versuchsbauteile sowie notwendige Informationen kostenfrei und rechtzeitig für die Dauer der Entwicklungs-, Prüf- und Untersuchungsarbeiten zur Verfügung.
2.2 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber, wenn erforderlich mitteilen, wann welche Informationen bzw. Versuchsbauteile benötigt werden.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Vergütung und Fälligkeit der Leistung des Auftragnehmers ist im Angebot bzw. Vertrag dokumentiert. Dem Dienstleistungspreis liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Dienstvertrags §§ 611 ff. BGB. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der Dr. Tillwich Mitarbeiter bzw. extern beauftragter Firmen werden wie Arbeitszeiten berechnet.
3.2 Zahlungsziel ist, sofern nicht anders lautend, für Gesamt- oder Abschlagsrechnungen ab Rechnungsstellung innerhalb 14 Tagen rein netto, ohne Abzug von Skonto. Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist die Dr. Tillwich GmbH Werner Stehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 2% p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Auftragnehmer ist weiterhin zur Zurückhaltung ihrer Leistungen berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
4. Versand und Gefahrübergang bei Prüfgeräten
4.1 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und, falls nichts anderes vereinbart worden ist, auf Kosten des Bestellers. Mit der Auslieferung des Prüfgerätes an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers unseres Vorlieferanten, geht die Gefahr, auch bei Franko-, FOB- oder CIF-Geschäften, auf den Besteller über. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf Vollzähligkeit und erkennbare Beschädigungen zu überprüfen und uns Verluste oder Schäden ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.
5. Rechte an Entwicklungs-, Prüf- und Untersuchungsergebnissen
5.1 Sind die Entwicklungs- bzw. Prüfarbeiten abgeschlossen, so wird die Vorstellung des Entwicklungsergebnisses und der Erprobungsergebnisse vereinbart.
5.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie einer Ausfertigung sämtlicher bei der Auftragsentwicklung erstellten wissenschaftlicher oder technischen Unterlagen, Entwicklungs-, Prüf- und Untersuchungsberichten samt Zeichnungen und Plänen sowie einer Bedienungsanleitung, soweit diese für eine sachgemäße Benutzung und Auswertung des Entwicklungsergebnisses erforderlich sind. Mit der Übergabe an den Auftraggeber gelten die vertraglichen Leistungen der Dr. Tillwich GmbH Werner Stehr als erbracht und abgeschlossen.
5.3 Eine Verwertung dieser Unterlagen für eigene Zwecke und eine Archivierung der Ergebnisse in internen Systemen zur Erfüllung von gesetzlichen sowie QM Aufbewahrungspflichten gilt als vereinbart, wobei eine Weitergabe an Dritte ausgeschlossen ist.
5.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich von Dr. Tillwich GmbH Werner Stehr anerkannt sind.
6. Eigentumsrechte
Entwicklungs-, Prüf- und Untersuchungsleistungen sowie durch die Entwicklung gelieferte Ware, bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum.
7. Haftung, Schadenersatz und Gewährleistung
7.1 Dr. Tillwich GmbH Werner Stehr steht für die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ein. Der Auftragnehmer haftet aber nicht für das tatsächliche und 100%ige Erreichen des Dienstleistungs-, Forschungs- und Entwicklungsergebnisses.
7.2 Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung, Leistungen oder der Verwendung unserer Ware entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir, unsere Gehilfen oder Beauftragten den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens bleibt der Schadensersatzanspruch eines Bestellers, der Kaufmann ist, auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens begrenzt.
7.3 Ein Schadensersatzanspruch eines Bestellers, der nicht Kaufmann ist, wegen Verzug oder Unmöglichkeit infolge leichter Fahrlässigkeit findet höchstens bis zu einem Betrag im Werte von einem Viertel des Kaufpreises Berücksichtigung. Jede Partei haftet nur für die direkt eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und haftet nur für eigenes Verschulden, sofern in diesem Vertrag vorstehend nichts anderes geregelt ist.
7.4 Bei Entwicklungsleistungen richten sich die Gewährleistungsansprüche auf Beseitigung des Mangels, einschließlich Transportkosten und deren Nebenkosten. Die Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Abnahme des Entwicklungsergebnisses. Bei Prüf- und Untersuchungsleistungen ist die Gewährleistung auf Beseitigung des Mangels beschränkt.
8. Geheimhaltung
8.1 Die Dr. Tillwich GmbH Werner Stehr wird über die Tatsache sowie Inhalt von Entwicklungs-, Prüf- und Untersuchungsarbeiten gegenüber Dritten auch nach Abschluss des Auftrages Stillschweigen bewahren und auch seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer sprich externe Dienstleister zum Stillschweigen verpflichten.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
9.2 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versendungsort und, soweit gesetzlich zulässig, für unsere sonstigen Leistungen Horb-Ahldorf. Gerichtsstand für beide Teile ist Horb a.N.
10. Salvatorische Klausel
10.1 Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel und der Kündigung. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
10.2 Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.